IMMOBILIENPROVISIONEN UND SERVICEGEBÜHREN:
Bestimmungen zur Immobilienmaklerprovision:
Gemäss Artikel 20 der Verordnung für den Immobilienhandel darf die Servicegebühren oder die Provision für gewerbliche Immobilientransaktionen in der Maklervereinbarung den Betrag von vier (4%) Prozent des Verkaufspreises, exklusive Mehrwertsteuer, nicht überschreiten. Bei Miettransaktionen darf die Servicegebühr den monatlichen Betrag der Mietgebühr, exklusive Mehrwertsteuer, gemäß dem Mietvertrag nicht überschreiten. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, tragen die Kosten der Dienstleistungen gleichermaßen der Eigentümer, Käufer oder Mieter.