Last Updated on Oktober 27, 2023 by Mehmet Topal
Mieteinnahmen
Die Nettomieteinnahmen natürlicher Personen unterliegen der Einkommensteuer zu progressiven Sätzen. Allerdings ist ein bestimmter Schwellenwert steuerfrei, wenn die Immobilie als Wohnsitz vermietet wird.
Zur Ermittlung der Nettomieteinnahmen kann entweder der Pauschalbetragsansatz oder die tatsächliche Abzugsmethode verwendet werden.
- Bei der tatsächlichen Abzugsmethode werden die tatsächlichen Kosten von den Bruttomieteinnahmen abgezogen, darunter Kosten für Beleuchtung, Heizung, Wasser, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Steuern und Abgaben, Zinskosten, Abschreibungskosten und Reparaturkosten. Bei Einkünften aus Erbpachtverträgen sind innerhalb von fünf Jahren ebenfalls 5 % der Anschaffungskosten abzugsfähig. Zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nach dem Pauschalansatz können Steuerpflichtige 25 % ihres Bruttoeinkommens abziehen. Außerdem können Steuerzahler erst zwei Jahre nach der Entscheidung für den Pauschalbetrag wieder zum tatsächlichen Ausgabenabzug zurückkehren.
Kapital ertrags steuer
Bei einer Haltedauer von mehr als fünf Jahren sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung einer Immobilie von der Einkommensteuer ausgenommen (vier Jahre, wenn die Immobilie vor dem 01.01.2007 erworben wurde).
Die normalen Einkommensteuersätze gelten für Immobilien, die weniger als fünf Jahre oder vier Jahre im Besitz sind, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 gekauft wurden. Die Anschaffungskosten (vorbehaltlich der Inflationsanpassung) werden vom Verkaufspreis abgezogen, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
In der Türkei gibt es keine Mehrwertsteuer auf die Vermietung von Immobilien.
Ausgenommen sind Häuser mit einer Gesamtfläche von 150 Quadratmetern, die 1 % Mehrwertsteuer unterliegen. Beim Verkauf von Immobilien durch Personen, die keine Immobilienmakler sind, wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Grundsteuern
Türkische Immobilien unterliegen einer kommunalen Steuer, die als Immobiliensteuer (Grundstücke und Gebäude) bezeichnet wird. Die Klassifizierung der Immobilie bestimmt den anwendbaren Steuersatz.
Grundstücke und Wohnimmobilien werden mit 0,1 % ihres Wertes besteuert. Der Steuersatz beträgt 0,1 % für alle Arten von Grundstücken, 0,2 % für Bauwerke und 0,3 % für Baugrundstücke oder unbebaute Bauflächen.